
Brexit - Konsequenzen auf die Umsatzsteuer in 2020
Der Brexit und seine Folgen für die Umsatzsteuer.
Der Brexit wird am 01.02.2020 vollzogen. Ab diesem Datum gehört Großbritannien nicht mehr zu EU. Im Austrittsabkommen mit der EU wurde jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vereinbart. Innerhalb dieser Frist sollen Verträge zur Regelung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU und Großbritannien geschlossen sein.
Im Folgenden veröffentlichen wir einen Auszug aus „Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Herrn Bahmüller“, der die Konsequenzen des Austritts auf die Umsatzsteuer-Regelungen erläutert:
Herr Bahmüller, das Vereinigte Königreich gehört in wenigen
Tagen nicht mehr zur EU. Ist damit aus umsatzsteuerlicher Sicht das
Vereinigte Königreich ab 1.2.2020 als Drittstaat zu behandeln, so
dass z. B. die Regelungen für umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU nicht
mehr greifen?
Laut der im Austrittsabkommen vorgesehenen
Übergangsregelung ist das Vereinigte Königreich bis zum
31.12.2020 weiterhin als Mitgliedstaat im Sinne der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie anzusehen.
Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich im Jahr 2020
damit nicht als Drittland. Das bedeutet, dass bei der Abbildung von
Liefer- und Leistungsbeziehungen mit Unternehmen in UK die
bisherigen EU-Regelungen in 2020 weiterhin Anwendung finden.
Damit sind die Lieferungen und Leistungen auch unverändert in
der Zusammenfassenden Meldung und INTRASTAT anzugeben.
Sollte die Übergangsfrist nicht weiter verlängert werden – eine
Verlängerung ist laut Austrittsabkommen möglich, wird aber von
Boris Johnson derzeit abgelehnt -, greifen ab 1.1.2021 die
Regelungen für EU-Mitgliedstaaten nicht mehr. Ab 1.1.2021 wird das
Vereinigte Königreich dann zum Drittland. Erst ab diesem
Zeitpunkt sind folglich bestehende Liefer- und
Leistungsbeziehungen mit UK-Unternehmen umsatzsteuerlich
anzupassen.
Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen: EBNER STOLZ – Folgen für die Umsatzsteuer
31.01.2020, Stefan Bies